Satzung
Freundeskreis des Kunstmuseum Wolfsburg e.V.
Geänderte Fassung gemäß Mitgliederversammlung am 20. April 2016
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freundeskreis des Kunstmuseum Wolfsburg e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Nr. 100523 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg. Der Verein wurde am 15. Februar 1994 gegründet.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Kunststiftung Volkswagen, Kunstmuseum Wolfsburg, zur Verwirklichung von o.g. Zwecken. Der Verein unterstützt die Kunststiftung Volkswagen als Trägerin des Kunstmuseums Wolfsburg ideell und materiell beim Erwerb von Kunstwerken, bei der Vorbereitung von Ausstellungen, der Vermittlung von Kunst, Veranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Über die Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand.
- Auf Vorschlag des Vorstandes können natürliche Personen von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, die keine Beiträge zu zahlen brauchen.
- Der Direktor des Kunstmuseum Wolfsburg ist von Amts wegen ohne Verpflichtung zu Beitragszahlungen Mitglied des Vereins.
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch den Tod
- durch Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist,
- durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Vereinsinteressen, der vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel zu beschließen ist.
Organe
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- Satzungsänderungen
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Auflösung des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Die Versammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens vierzehn Tage vor dem Termin schriftlich an die Mitglieder zu erfolgen.
- Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem weiteren Vorstandsmitglied geleitet.
- Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit sich nicht aus der Satzung anderes ergibt. Zu Satzungsänderungen sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.
- Wahlen erfolgen durch geheime Abstimmung, jedoch können sie, sofern kein Widerspruch erhoben wird, auch offen durchgeführt werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift zu erstellen.
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
- dem Direktor des Kunstmuseum Wolfsburg.
- Die Vorstandsmitglieder zu 1) bis 3) werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt und bleiben auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist für deren Restlaufzeit durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Nachfolger zu wählen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu dieser Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins kommissarisch mit den Aufgaben des freiwerdenden Vorstandsamtes zu betrauen.
- Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
- Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
- Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
Auflösung
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kunststiftung Volkswagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, vorrangig für die Förderung von Kunst und Kultur, zu verwenden hat.