Satzung

Freun­des­kreis des Kunst­mu­seum Wolfsburg e.V.
Geänderte Fassung gemäß Mitglie­der­ver­samm­lung am 20. April 2016

Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freun­des­kreis des Kunst­mu­seum Wolfsburg e.V.“. Er ist in das Vereins­re­gister beim Amtsge­richt Braun­schweig unter der Nr. 100523 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg. Der Verein wurde am 15. Februar 1994 gegründet.
  3. Das Geschäfts­jahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein verfolgt ausschließ­lich gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­be­güns­tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungs­zweck wird insbe­son­dere verwirk­licht durch die Beschaf­fung von Mitteln für die Kunst­stif­tung Volks­wagen, Kunst­mu­seum Wolfsburg, zur Verwirk­li­chung von o.g. Zwecken. Der Verein unter­stützt die Kunst­stif­tung Volks­wagen als Trägerin des Kunst­mu­seums Wolfsburg ideell und materiell beim Erwerb von Kunst­werken, bei der Vorbe­rei­tung von Ausstel­lungen, der Vermitt­lung von Kunst, Veran­stal­tungen und wissen­schaft­li­chen Arbeiten.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­liche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßigen Zwecke verwendet wer-den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körper­schaft fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tungen begüns­tigt werden.

Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natür­liche und juris­ti­sche Personen sein. Über die Aufnah­me­an­träge entscheidet der Vorstand.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes können natür­liche Personen von der Mitglie­der­ver­samm­lung zu Ehren­mit­glie­dern ernannt werden, die keine Beiträge zu zahlen brauchen.
  3. Der Direktor des Kunst­mu­seum Wolfsburg ist von Amts wegen ohne Verpflich­tung zu Beitrags­zah­lungen Mitglied des Vereins.
  4. Die Mitglied­schaft erlischt
    1. durch den Tod
    2. durch Austritt, der drei Monate vor Ablauf des Geschäfts­jahres schrift­lich zu erklären ist,
    3. durch Ausschluss wegen Verstoßes gegen die Vereins­in­ter­essen, der vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Drittel zu beschließen ist.

Organe

  1. Organe des Vereins sind die Mitglie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglie­der­ver­samm­lung beschließt über
    1. die Wahl des Vorstandes
    2. die Entlas­tung des Vorstandes
    3. die Festle­gung der Mitgliedsbeiträge
    4. die Wahl der Rechnungsprüfer
    5. Satzungs­än­de­rungen
    6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. die Auflösung des Vereins.
  2. Die ordent­liche Mitglie­der­ver­samm­lung soll jährlich bis spätes­tens sechs Monate nach Ablauf des Geschäfts­jahres statt­finden. Die Versamm­lung nimmt den Jahres­be­richt des Vorstandes und den Bericht der Rechnungs­prüfer entgegen.
  3. Außer­or­dent­liche Mitglie­der­ver­samm­lungen werden auf Beschluss des Vorstandes einbe­rufen oder wenn mindes­tens ein Drittel der Mitglieder dies schrift­lich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
  4. Die Einladung zur Mitglie­der­ver­samm­lung hat durch den Vorstand unter Mittei­lung der Tages­ord­nung mindes­tens vierzehn Tage vor dem Termin schrift­lich an die Mitglieder zu erfolgen.
  5. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird von dem Vorsit­zenden des Vorstandes, im Verhin­de­rungs­fall von einem stell­ver­tre­tenden Vorsit­zenden oder einem weiteren Vorstands­mit­glied geleitet.
  6. Die ordnungs­gemäß geladene Mitglie­der­ver­samm­lung ist stets beschluss­fähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, soweit sich nicht aus der Satzung anderes ergibt. Zu Satzungs­än­de­rungen sind drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich.
  7. Wahlen erfolgen durch geheime Abstim­mung, jedoch können sie, sofern kein Wider­spruch erhoben wird, auch offen durch­ge­führt werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung ist eine vom Vorsit­zenden und vom Proto­koll­führer zu unter­zeich­nende Nieder­schrift zu erstellen.

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
    1. dem Vorsit­zenden
    2. zwei stell­ver­tre­tenden Vorsitzenden
    3. dem Schatz­meister
    4. dem Direktor des Kunst­mu­seum Wolfsburg.
  2. Die Vorstands­mit­glieder zu 1) bis 3) werden von der Mitglie­der­ver­samm­lung auf drei Jahre gewählt und bleiben auch nach Ablauf dieser Frist bis zur Neuwahl durch die Mitglie­der­ver­samm­lung im Amt. Scheidet ein Vorstands­mit­glied während der Amtspe­riode aus, so ist für deren Restlauf­zeit durch die nächst­fol­gende Mitglie­der­ver­samm­lung ein Nachfolger zu wählen. Der Vorstand ist berech­tigt, bis zu dieser Mitglie­der­ver­samm­lung ein Mitglied des Vereins kommis­sa­risch mit den Aufgaben des freiwer­denden Vorstands­amtes zu betrauen.
  3. Der Vorstand vertritt den Verein im Sinne des § 26 des Bürger­li­chen Gesetz­bu­ches. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemein­schaft­lich den Verein gericht­lich und außergerichtlich.
  4. Der Vorstand ist für alle Angele­gen­heiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitglie­der­ver­samm­lung vorbe­halten sind.
  5. Der Vorstand ist bei Anwesen­heit von drei Mitglie­dern beschlussfähig.
  6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Auflösung

  1. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer eigens zu diesem Zweck einbe­ru­fenen Mitglie­der­ver­samm­lung und nur mit Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer­be­güns­tigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kunst­stif­tung Volks­wagen, die es unmit­telbar und ausschließ­lich für gemein­nüt­zige Zwecke, vorrangig für die Förderung von Kunst und Kultur, zu verwenden hat.